Familienrecht · Kirchheim unter Teck

Zugewinnausgleich – Faire Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Nach der Scheidung muss das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt werden. Ich setze Ihren Zugewinnausgleichsanspruch sicher und gerecht durch.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist der finanzielle Ausgleich zwischen den Eheleuten für das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – dem Regelfall in Deutschland, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde – behält jeder Ehegatte zwar sein eigenes Vermögen. Bei Scheidung wird jedoch das Vermögenswachstum (Zugewinn) beider Ehegatten ausgeglichen.

Derjenige, der während der Ehe mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz als Ausgleichszahlung an den anderen leisten. Ich berechne Ihren Anspruch präzise, fordere gegebenenfalls Auskunft beim anderen Ehegatten ein und setze Ihren Anspruch konsequent durch.

Berechnung des Zugewinns

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt in mehreren Schritten:

  • Anfangsvermögen: Das Vermögen jedes Ehegatten bei Eheschließung (abzüglich Schulden, mindestens jedoch Null)
  • Endvermögen: Das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags (abzüglich Schulden)
  • Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen (mindestens Null)
  • Ausgleichsforderung: Die Hälfte der Differenz der Zugewinne beider Ehegatten

Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe erhalten wurden, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und reduzieren so den ausgleichspflichtigen Zugewinn. Die genaue Berechnung kann komplex sein, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder ausländisches Vermögen vorhanden sind.

Auskunftspflicht und Belegpflicht

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht besteht für das Anfangsvermögen, das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und das Endvermögen. Die Auskunft muss vollständig und wahrheitsgemäß erteilt und auf Verlangen belegt werden.

Verweigert ein Ehegatte die Auskunft oder erteilt er eine unvollständige Auskunft, kann ich für Sie einen gerichtlichen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies ist insbesondere wichtig, wenn Vermögen verschleiert oder Vermögenswerte vor der Scheidung übertragen wurden.

Immobilien beim Zugewinnausgleich

Immobilien gehören häufig zu den wertvollsten Vermögensgegenständen und spielen daher beim Zugewinnausgleich eine zentrale Rolle. Für die Bewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist der Verkehrswert der Immobilie maßgeblich. Häufig ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

War die Immobilie schon vor der Ehe vorhanden, zählt ihr damaliger Wert zum Anfangsvermögen. Der Wertzuwachs während der Ehe ist dann zugewinnpflichtig. Bei Erwerb während der Ehe ist der gesamte Wert dem Endvermögen zuzurechnen.

Unternehmensbeteiligungen und komplexe Vermögenswerte

Besondere Herausforderungen entstehen beim Zugewinnausgleich, wenn Unternehmensbeteiligungen, GmbH-Anteile, freiberufliche Praxen oder ähnliche komplexe Vermögenswerte zu bewerten sind. Hier bedarf es häufig spezialisierter Gutachter. Ich koordiniere die Einholung entsprechender Gutachten und stelle sicher, dass die Bewertung zu Ihren Gunsten korrekt erfolgt.

Ehevertrag und Zugewinnausschluss

Durch einen Ehevertrag können die Ehegatten den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen, modifizieren oder bestimmte Vermögensgegenstände davon ausnehmen. Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden. Ich berate Sie auch dazu, ob ein bestehender Ehevertrag wirksam ist oder ob er möglicherweise sittenwidrig und damit unwirksam sein könnte.

FAQ

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist der finanzielle Ausgleich zwischen den Eheleuten für das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – der Regelfall in Deutschland – behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, aber das während der Ehe erzielte Vermögenswachstum (Zugewinn) wird bei Scheidung ausgeglichen. Derjenige, der mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Der Zugewinn wird berechnet als die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Schulden werden abgezogen. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und erhöhen so das Anfangsvermögen, was den ausgleichspflichtigen Zugewinn reduziert.

Gibt es Vermögenswerte, die vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind?

Ja, grundsätzlich werden Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe von Dritten erhalten wurden, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet – sie erhöhen also das Anfangsvermögen und reduzieren den Zugewinn. Das Anfangsvermögen selbst (vor der Ehe vorhandenes Vermögen) ist ohnehin nicht ausgleichspflichtig. Auch Schmerzensgeldansprüche und bestimmte andere persönliche Ansprüche können ausgenommen sein.

Kann der Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen werden?

Ja, durch einen Ehe- oder Scheidungsfolgenvertrag können die Ehegatten den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder modifizieren. Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden. Sie können auch noch während der Ehe oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.

Wann verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch?

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Rechtskraft der Scheidung. Es ist daher wichtig, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.

Faire Vermögensteilung in Kirchheim – Mit rechtlicher Sicherheit

Vertrauen Sie beim Zugewinnausgleich auf spezialisierte familienrechtliche Expertise. Ich sorge dafür, dass Sie erhalten, was Ihnen zusteht.

Jetzt Kontakt aufnehmen
07021 4885903 WhatsApp