Akute Gefahr? Rufen Sie sofort die Polizei: 110
Bei akuter Gefahr wenden Sie sich sofort an die Polizei (110) oder den Notruf (112). Die Polizei kann den Täter sofort der Wohnung verweisen. Danach helfe ich Ihnen, schnell eine gerichtliche Schutzanordnung zu erwirken.
Das Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet wirksamen Schutz vor körperlicher Gewalt, Drohungen, Nachstellungen (Stalking) und anderen schwerwiegenden Beeinträchtigungen. Es ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen und so das Opfer zu schützen.
Das Gesetz gilt nicht nur zwischen Eheleuten, sondern auch zwischen unverheirateten Paaren, Ex-Partnern, Mitbewohnern und anderen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Auch Kinder können durch das Gewaltschutzgesetz geschützt werden.
Mögliche Schutzanordnungen
Das Gericht kann dem Täter auf Antrag folgende Maßnahmen auferlegen:
- Verbot, die Wohnung des Opfers zu betreten oder sich dieser zu nähern
- Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen, die das Opfer regelmäßig besucht
- Kontaktverbot (kein Anruf, keine SMS, keine E-Mail, kein Brief)
- Verbot des Zusammentreffens mit dem Opfer
- Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an das Opfer
- Verbot, sich in einem bestimmten Umkreis um die Wohnung aufzuhalten
Ablauf des Gewaltschutzverfahrens
Das Gewaltschutzverfahren kann sehr schnell ablaufen:
- Antragstellung: Ich stelle für Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Familiengericht
- Sofortige Entscheidung: In dringenden Fällen kann das Gericht noch am selben Tag entscheiden
- Zustellung: Die Schutzanordnung wird dem Täter zugestellt und ist sofort wirksam
- Hauptsacheverfahren: In der Regel findet danach eine mündliche Verhandlung statt
- Durchsetzung: Verstöße gegen die Schutzanordnung werden strafrechtlich verfolgt
Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz
Ein besonders wichtiges Instrument ist die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an das Opfer. Das bedeutet, dass der Täter die gemeinsame Wohnung verlassen und nicht mehr betreten darf – auch wenn er dort Mieter oder Eigentümer ist. Das Opfer darf in der Wohnung bleiben.
Diese Maßnahme ist besonders wichtig für Personen, die keine Alternative haben und nicht einfach ausziehen können. Sie kann für bis zu sechs Monate angeordnet werden und verlängerbar sein.
Stalking und Nachstellung
Auch ohne körperliche Gewalt kann das Gewaltschutzgesetz Schutz bieten – nämlich bei Nachstellungen (Stalking). Wenn jemand beharrlich auflauert, verfolgt, anruft, E-Mails oder Nachrichten sendet oder auf andere Weise das Leben des Opfers ernsthaft beeinträchtigt, kann das Gericht entsprechende Verbote aussprechen.
Ich helfe Ihnen, Nachstellungshandlungen zu dokumentieren und einen wirksamen Schutzantrag zu stellen.
Zweisprachige Unterstützung
Als zweisprachige Anwältin (Deutsch/Türkisch) biete ich Ihnen Beratung und Vertretung auch auf Türkisch an. Gerade in Krisensituationen ist es wichtig, dass Sie alles verstehen und sich gut beraten fühlen. Ich stehe Ihnen zur Seite – diskret, kompetent und mit echtem Einfühlungsvermögen.